Im Zuge der EU-Verordnung zur Regulierung von Instand Payments werden Banken ab dem 09.10.2025 dazu verpflichtet eine „Verification of Payee (VOP)“ - auch bekannt als „IBAN Name Check“ - für SEPA-Überweisungen und SEPA-Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum anzubieten.
Damit ist konkret der Abgleich zwischen dem Namen des Zahlungsempfängers und der IBAN gemeint, um die Betrugsprävention zu verbessern.
Um auch weiterhin einen möglichst reibungslosen Zahlungsverkehr sicherzustellen, muss zukünftig bei Überweisungen an eine Gesellschaft der Tyczka Gruppe der richtige Firmenname der Gesellschaft im Empfängernamen und die dazu gehörige IBAN eingetragen werden. Dies gilt auch für Daueraufträge.
Die korrekte Schreibweise des Firmennamens und die dazugehörige IBAN befinden sich auf der Rechnung.